Stand: 9. September 2026
1. Teilnahme und Freischaltung
Das Partnerprogramm richtet sich an Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Betreiber von Grußalbum und Vertragspartner ist Jens-Henning Gläsker, handelnd unter „Jehweg – SaaS Studio“, Winkelweg 2, 32758 Detmold.
Nach Registrierung, Bestätigung dieser Bedingungen und Prüfung der Unternehmensdaten gibt der Betreiber die individuellen Nettoprovisionen im geschützten Partnerbereich zur Annahme frei. Erst mit der ausdrücklichen Annahme dieser Konditionen wird der Empfehlungslink aktiviert und die Vergütung vereinbart. Grußalbum veröffentlicht diese Beträge nicht. Neue Konditionen gelten erst nach erneuter Annahme für neue Buchungsvorgänge; bereits gespeicherte Ansprüche bleiben erhalten.
2. Freiwillige Empfehlungen
Der Partner darf Grußalbum freiwillig empfehlen. Es bestehen keine laufende Vermittlungspflicht, Mindestumsätze oder Exklusivität. Der Partner ist nicht berechtigt, im Namen des Betreibers Verträge abzuschließen oder verbindliche Zusagen zu machen.
Der vereinbarte Unternehmensname darf im zugeordneten Album als „präsentiert von [Unternehmensname]“ erscheinen. Diese Nennung allein begründet keinen Provisionsanspruch.
Empfehlungen mit Provisionsinteresse sind unmittelbar als „Werbung“ zu kennzeichnen, verbunden mit dem Hinweis „Bei einer Buchung über diesen Link/Code erhalten wir eine Provision.“ Dies gilt auch für eine werbliche Partnernennung im Album. Die genaue Provisionshöhe muss nicht öffentlich genannt werden.
3. Zuordnung einer Buchung
Ein ausdrücklich im Buchungsformular bestätigter gültiger Empfehlungscode hat Vorrang. Ohne ausdrücklich bestätigten oder entfernten Code zählt die erste mit Einwilligung gespeicherte Empfehlung. Ihr Zuordnungszeitraum beginnt mit dieser Speicherung und beträgt 180 Tage zu jeweils 24 Stunden; spätere Empfehlungen verlängern ihn nicht. Maßgeblich ist die Anlage des Buchungsvorgangs nach Absenden des Buchungsformulars. Eine dabei gültig festgehaltene Zuordnung bleibt bei späterer erfolgreicher Zahlung bestehen. Ein ausdrücklich entfernter Code führt nicht zu einer ersatzweisen Zuordnung aus einem Cookie. Bei einem neu angelegten Buchungsvorgang wird die Zuordnung erneut geprüft.
Ohne gültigen Code oder gespeicherte Empfehlung erfolgt keine automatische Zuordnung. Fehlende oder strittige Zuordnungen können dem Betreiber zur Prüfung gemeldet werden. Der Betreiber prüft die Buchungsreferenz, Zeitpunkt und Nachweis der Empfehlung und erläutert seine Entscheidung. Ein vom Betreiber verursachter Erfassungsfehler schließt einen nachgewiesenen vertraglichen Provisionsanspruch nicht aus. Gesetzliche Ansprüche bleiben auch bei fehlendem Tracking unberührt. Für dieselbe Buchung fällt die vereinbarte Festprovision nur einmal an. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Höhe und Umfang der Provision
Für eine zugeordnete, bezahlte Erstbuchung eines eigenständigen Albums erhält der Partner einmalig den festen Provisionsbetrag des gebuchten Pakets. Weitere eigenständige Alben desselben Kunden werden jeweils gesondert berücksichtigt. Maßgeblich ist der bei Anlage des Buchungsvorgangs gespeicherte, vom Partner angenommene Satz.
Die angezeigten Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Rabatte auf den Kundenpreis verändern den festen Provisionsbetrag nicht.
Kostenlose Buchungen, Eigenbuchungen des Partnerunternehmens, spätere Upgrades, Verlängerungen, Druckprodukte und reine Anbieter-Nennungen begründen keine zusätzliche Provision.
Änderungen der Konditionen oder das Ende der Zusammenarbeit lassen bereits begründete Ansprüche bestehen.
5. Abrechnungsdaten und Gutschriftverfahren
Der Partner stellt seine vollständige Firmierung, Rechnungsanschrift, betriebliche Steuernummer oder deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, seinen Umsatzsteuerstatus und eine gültige IBAN bereit. Er bestätigt die Richtigkeit, gibt an, seit wann sein Umsatzsteuerstatus gilt, und teilt Änderungen mit Wirksamkeitsdatum unverzüglich mit. Der für eine ausgeführte Leistung geltende Status wird dokumentiert; spätere Änderungen ersetzen frühere Erklärungen nicht.
Die Parteien vereinbaren die Abrechnung der Provisionen durch Gutschrift des Betreibers und deren elektronische Übermittlung. Die Gutschrift dient als Abrechnungsbeleg für die Empfehlungsleistung des Partners.
Der Umsatzsteuerausweis richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der jeweiligen Leistung. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Das gesetzliche Recht, einer Gutschrift zu widersprechen, bleibt bestehen. Mit Zugang des Widerspruchs verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Der Betreiber dokumentiert den Zugang, veranlasst die steuerliche Berichtigung und stimmt einen Ersatzbeleg ab. Ein Widerspruch beseitigt nicht den zugrunde liegenden Vergütungsanspruch und verschiebt dessen Fälligkeit nicht pauschal.
6. Abrechnung und Auszahlung
Die Provision wird zehn Tage nach dem bestätigten Zahlungseingang für die Buchung fällig. Unstreitige, fällige Provisionen werden zum Monatsende auf das angegebene Konto ausgezahlt. Es gibt keinen Mindestbetrag.
Vor der Auszahlung werden offene Widerrufe oder Erstattungen geprüft. Die zehntägige Fälligkeit gilt erst für Buchungen unter dieser ausdrücklich angenommenen Fassung; ältere Vereinbarungen und gespeicherte Ansprüche behalten ihre bisherige Frist. Der Ablauf der Frist allein gilt nicht als Nachweis, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht erloschen ist.
Erforderliche Klärungen lassen gesetzliche Fälligkeits- und Auskunftsrechte unberührt. Andere unstreitige, fällige Provisionen bleiben auszahlbar.
7. Widerruf, Rückabwicklung und Berichtigungen
Bei wirksamem vollständigem Verbraucherwiderruf entfällt die Provision vollständig, wenn keine leistungsbezogene Vergütung oder berechtigter Wertersatz beim Betreiber verbleibt. Behält der Betreiber berechtigten Wertersatz für die provisionsfähige Dienstleistung, bleibt die Provision im entsprechenden Verhältnis zum ursprünglich tatsächlich gezahlten Preis bestehen. Ein vom Betreiber zu vertretender Pflichtverstoß, der die Rückabwicklung verursacht hat, wird dem Partner nicht provisionsmindernd zugerechnet; dies umfasst insbesondere einen ursächlichen Fehler bei der Widerrufsinformation. Bei einer anderen vollständigen Rückabwicklung entfällt die Provision nur, soweit die Nichtausführung nicht vom Betreiber zu vertreten ist. Weitergehende zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
Bei einer rechtlich geschuldeten teilweisen Rückzahlung aus einem nicht vom Betreiber zu vertretenden Grund vermindert sich die Provision im Verhältnis des zurückgezahlten zum ursprünglich tatsächlich gezahlten Preis der provisionsfähigen Dienstleistung. Mehrere berechtigte Rückzahlungen werden kumuliert auf Grundlage der ursprünglichen Festprovision berechnet; bereits berücksichtigte Minderungen werden angerechnet. Der insgesamt wegfallende Anteil wird einmal auf volle Cent gerundet. Fällt der Minderungsgrund später weg, wird der Anspruch entsprechend wiederhergestellt. Rückzahlungen für ausgeschlossene Zusatzprodukte ändern die Provision nicht.
Freiwillige Kulanz, ein nachträglicher Rabatt und vom Betreiber zu vertretende Nichtleistung mindern die Provision nicht. Bereits ausgezahlte, tatsächlich weggefallene Provisionsanteile sind nach nachvollziehbarer Abrechnung und Zugang der Korrektur innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen. Eine Verrechnung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen; sie wird mit den betroffenen Forderungen ausgewiesen. Ein bloßer Belegfehler ändert den Vergütungsanspruch nicht.
8. Laufzeit, Kündigung und nachlaufende Buchungen
Die Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Jede Partei kann sie mit vier Wochen Frist zum Monatsende in Textform, insbesondere per E-Mail, kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und zwingende gesetzliche Kündigungsfristen bleiben unberührt.
Vor Vertragsende mit Einwilligung gespeicherte Empfehlungen bleiben bis zum Ablauf ihres ursprünglichen 180-Tage-Zuordnungszeitraums berücksichtigungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums angelegte und gültig zugeordnete Buchungsvorgänge bleiben bei späterer Zahlung provisionsfähig, auch nach Vertragsende und Ablauf des Zuordnungszeitraums. Technische Deaktivierung beseitigt diese Ansprüche nicht. Der Partner kann Nachweise zur manuellen Prüfung und Abrechnung vorlegen. Neue Empfehlungen nach Vertragsende werden nicht mehr erfasst.
Bereits begründete Provisions-, Abrechnungs- und Auskunftsansprüche bleiben bestehen. Soweit aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zwingendes Vermittler- oder Handelsvertreterrecht eingreift, werden insbesondere gesetzliche Auskunfts-, Nachlauf- und Ausgleichsansprüche durch diese Bedingungen nicht beschränkt.